| Auslegung
der EnEV in Bezug auf THERMOLUTZ Flächenheizungen Die deutsche Bundesregierung hat auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 die "Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)" erlassen. Die Energieeinsparverordnung ist am 01.02.2002 in Kraft getreten. Um im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die die in den Ländern eingehenden Anfragen mit allgemeinem Interesse beantworten soll. Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten. Die Arbeitsgruppe wurde unter Beteiligung von Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen, der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs sowie des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) eingerichtet. Am 12.06.2002 wurde die Auslegung zu § 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 2 (Berechnung von Fußbodenheizungen nach DIN V 4108-6) der EnEV sinngemäß wie folgt beschlossen: Nach EnEV, Anhang 1, Abs. 2.1.1 ist der Jahres- Primärenergiebedarf QP nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN 4701-10 zu ermitteln. Dabei ist nach DIN V 4108-6 beim Einbau einer Fußbodenheizung der zusätzliche Transmissionswärmeverlust einer Flächenheizung ΔHT,FH an die Außenluft, das Erdreich oder an unbeheizte Räume gesondert zu ermitteln. Bei Warmwasser-Fußbodenheizungen wird zwischen der Heizfläche und konstruktiven Bauteilen (i.d.R. Bodenplatte) gedämmt. Es hat sich erwiesen, daß der zusätzliche Wärmeverlust einer Warmwasser-Flächenheizung bei einer ausreichenden Dämmung von RDä ≥ 2,0 m2K/W äußerst gering ist. Der Anteil der zusätzlichen Wärmeverluste am Gesamtwärmeverlust liegt nach gutachterlichen Ermittlungen unter 2%. Dies liegt unterhalb üblicher Genauigkeiten für Rechnung und Messung. Somit ist der Nachweis zur Energieeinsparverordnung bei einer Dämmung von mindestens RDä ≥ 2,0 m2K/W ohne gesonderte Ermittlung des Transmissionswärmeverlustes ΔHT,FH ausreichend geführt. |
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